ESOP
VSOP
Steuern

Die wichtigsten Unterschiede: ESOP vs. VSOP – echte und virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen

Dr. Christopher Hahn
Dieser Artikel wurde zuletzt aktualisiert am: 07.08.2023

Mitarbeiterbeteiligungen haben vor allem bei Start-ups das Ziel, die Mitarbeiter direkt am Erfolg und Wachstum des Unternehmens zu beteiligen, anstatt ihnen ein hohes Gehalt zu zahlen. Zudem erhalten die Mitarbeiter durch solche Beteiligungen echte Stimmrechte und können unternehmerische Entscheidungen maßgeblich beeinflussen. Echte Beteiligungen, sogenannte ESOPs, sind jedoch mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden - diesen sparen Sie sich bei virtuellen Beteiligungen, sogenannten VSOPs.

ESOP: Was ist eine echte Mitarbeiterbeteiligung?

Der Employee Stock Option Plan (ESOP) bezeichnet eine „echte Mitarbeiterbeteiligung“. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter durch Einhaltung der gesellschafts- und zivilrechtlichen Vorschriften Anteile am Grund- oder Stammkapital des Unternehmens erwirbt. Bei der GmbH beträgt das Stammkapital etwa mindestens 25.000 Euro; von dieser Summe könnte der Mitarbeiter im Rahmen eines ESOP beispielsweise bis zu fünf Prozent erhalten.

Die klassische ESOP-Vereinbarung regelt dabei, welchen prozentualen Anteil des Grundkapitals wann und zu welchen Konditionen erworben werden kann. Dazu unterscheidet man im Vertrag zwischen zwei erheblichen Zeitpunkten und Zeiträumen

  • Cliff-Zeitpunkt: Erst wenn der Mitarbeiter das sogenannte Cliff erreicht hat, erhält er überhaupt eine entsprechende Option. Es liegt beispielsweise bei einem Jahr; scheidet der Arbeitnehmer vorher wieder aus dem Unternehmen aus, hat er keinerlei Ansprüche auf den Erwerb von Anteilen
  • Vesting-Zeitraum: Er gibt an, zu welchen (weiteren) Zeitpunkten der Mitarbeiter jeweils zusätzliche Optionen erhält. Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass nach dem ersten Jahr ein Prozent und dass in den folgenden vier Jahren jeweils das Anrecht auf ein weiteres Prozent des Grundkapitals besteht. In Summe könnte der Arbeitnehmer so maximal zu fünf Prozent an der Gesellschaft beteiligt werden

Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind vielseitige Abweichungen von der „Norm“ denkbar. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa vereinbaren, dass es für die Optionsausübung darauf ankommt, aus welchen Gründen (Good Leaver vs. Bad Leaver) der Arbeitsvertrag endet. Liegt etwa eine verhaltensbedingte Kündigung aus wichtigem Grund vor, hat sich der Mitarbeiter als den Anteilen nicht „würdig“ erwiesen – und damit seine Option verwirkt.

Vorteile der ESOP-Vereinbarung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mit einem ESOP profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von verschiedenen Vorteilen: 

  • Direkte Partizipation am Unternehmenserfolg, entweder mit oder ohne Erreichung bestimmter Zielvorgaben (etwa Ab- oder Umsatzgrößen)
  • Lang- oder mittelfristige Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen durch die Perspektive, weitere (gewinnbringende) Anteile erwerben zu können
  • Einsparung hoher Gehaltsaufwendungen für qualifizierte Führungs- und Arbeitskräfte, insbesondere in der Gründungsphase von Start-Ups; Stärkung der Liquidität
  • Keine unmittelbaren Stimmrechte des Arbeitnehmers; diese erwirbt er erst mit Ausübung der Option und dem damit verbundenen Erreichen der „echten Gesellschafterstellung“

Allerdings bringen ESOP-Verträge auch Nachteile mit sich. Dazu gehört insbesondere die Dry-Income-Besteuerung, denn der Arbeitnehmer muss die erhaltene Option als geldwerten Vorteil nach § 8 Absatz 2 EStG versteuern. Gleichzeitig fehlt es ihm aber an der notwendigen Liquidität, da er diese nur durch einen Verkauf der Anteile erreichen könnte. Mit § 19a EStG hat der Gesetzgeber zwar teilweise Abhilfe geschafft, die Norm greift aber nur für beschränkte Zeit und bis zu klar definierten Unternehmensgrößen.

Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen (VSOPs) als Alternative zur echten Beteiligung

Im Rahmen von ESOP-Vereinbarungen sind regelmäßig Notartermine erforderlich, um die Anteilsübertragungen entsprechend beurkunden zu lassen. Außerdem ist die Verwaltung durch gesetzliche Vorgaben vergleichsweise aufwendig, zudem erhält der Mitarbeiter Stimm- und alle weiteren Gesellschafterrechte. Als Arbeitgeber schränken Sie damit auch Ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit teilweise ein.

Eine gute Alternative sind daher virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen, sogenannte VSOPs (Virtual Stock Option Plans). Sie enthalten ebenfalls einen Cliff- und einen Vesting-Zeitraum, unterscheiden sich aber dadurch vom ESOP, dass der Mitarbeiter keine tatsächliche Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft erwirbt. Er wird lediglich finanziell so gestellt, als wäre er Gesellschafter der Kapitalgesellschaft.

Eine virtuelle Beteiligung von vier Prozent sichert dem Arbeitnehmer daher zwar vier Prozent der Gewinnausschüttungen sowie (unter Berücksichtigung des Basiswerts seiner virtuellen Anteile) bis zu vier Prozent eines eventuellen Verkaufserlöses, er erwirbt aber keine Stimmrechte. Die realen Anteile verbleiben im Vermögen der bisherigen Gesellschafter.

Auf einem VSOP basierende Zahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 EStG) und beim Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG).

Im Vergleich zum ESOP ist der VSOP flexibler und bringt damit verbunden ebenfalls verschiedene Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

  • Vorteile des ESOPs wie Stärkung der Mitarbeiterbindung und des Wir-Gefühls
  • Kein Notarvertrag notwendig, gesellschaftsrechtliche Prozesse entfallen vollständig
  • Keine Änderung der Beteiligungsstruktur der Gesellschaft, Mitarbeiter erhalten keine Stimmrechte
  • Liquiditätsschonung besonders in der Anfangsphase des Unternehmens
  • VSOP verringert den Gehaltsaufwand, da eine niedrigere Vergütung ausgeglichen wird

ESOP oder VSOP – was passt am Ende besser zum Unternehmen?

An dieser Stelle könnten wir sicher einen ganzen Roman über die individuellen Vor- und Nachteile der jeweiligen Beteiligungsform verfassen. Am Ende ist die Entscheidung stets einzelfallbezogen.

Disclaimer: Die Inhalte des Informationsangebots unter esop-direkt.de stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, dann wenden Sie sich bitte an unserer spezialisiertes Team: beratung@esop-direkt.de

No items found.
Fragen? Sprechen Sie mit unserem Experten!
KOSTENFREIE BERATUNG
Dr. Christopher Hahn
Anwalt & Autor
Ihr Experte für Mitarbeiterbeteiligungen
Fragen? Sprechen Sie mit unserem Experten!
KOSTENFREIE BERATUNG
Dr. Christopher Hahn
Anwalt & Autor
Ihr Experte für Mitarbeiterbeteiligungen
Fragen? Sprechen Sie mit unserem Experten!
KOSTENFREIE BERATUNG
Dr. Christopher Hahn
Anwalt & Autor
Ihr Experte für Mitarbeiterbeteiligungen
Fragen? Sprechen Sie mit unserem Experten!
Dr. Christopher Hahn
Anwalt & Autor, Ihr Experte für Mitarbeiterbeteiligungen
KOSTENFREIE BERATUNG
ESOP & VSOP
Als Arbeitgeber dürfen Sie keine steuerlichen Rückstellungen nach § 249 Abs.1 Satz 1 HGB und § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe a) und e) bilden. Denn nach einer Grundsatzentscheidung des BFH vom 15.03.2017, Az. I R 11/15 handelt es sich bei klassischen VSOP-Vereinbarungen um aufschiebend bedingte Verpflichtungen.
Fragen? Sprechen Sie mit unserem Experten!
Dr. Christopher Hahn
Anwalt & Autor, Ihr Experte für Mitarbeiterbeteiligungen
KOSTENFREIE BERATUNG
ESOP & VSOP
Als Arbeitgeber dürfen Sie keine steuerlichen Rückstellungen nach § 249 Abs.1 Satz 1 HGB und § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe a) und e) bilden. Denn nach einer Grundsatzentscheidung des BFH vom 15.03.2017, Az. I R 11/15 handelt es sich bei klassischen VSOP-Vereinbarungen um aufschiebend bedingte Verpflichtungen.
Fragen? Sprechen Sie mit unserem Experten!
Dr. Christopher Hahn
Anwalt & Autor, Ihr Experte für Mitarbeiterbeteiligungen
KOSTENFREIE BERATUNG
ESOP & VSOP
Als Arbeitgeber dürfen Sie keine steuerlichen Rückstellungen nach § 249 Abs.1 Satz 1 HGB und § 6 Abs.1 Nr.3a Buchstabe a) und e) bilden. Denn nach einer Grundsatzentscheidung des BFH vom 15.03.2017, Az. I R 11/15 handelt es sich bei klassischen VSOP-Vereinbarungen um aufschiebend bedingte Verpflichtungen.
Close
KOSTENFREI & UNVERBINDLICH
Close

Buchen Sie jetzt Ihre Erstberatung

Alternativ - Termin buchen

Sprechen Sie mit unserem Experten:

Kolja Czudnochowski

Gründer & Berater

Mit Absenden des Formulars willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen.
Close
KOSTENFREI & UNVERBINDLICH
Close

Buchen Sie jetzt Ihre Erstberatung

Vielen Dank für Ihre Anfrage, wir melden uns zeitnah bei Ihnen.

Bei dringenden Fragen wenden Sie sich gerne an +49 30 209 677 94
Gerne können Sie auch direkt den Termin für ihr Erstgespräch buchen.
Alternativ - Termin buchen

Sprechen Sie mit unserem Experten:

Kolja Czudnochowski

Gründer & Berater

Oops! Something went wrong while submitting the form. Please try again.