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ESOP
Beispiele

Praktische Beispiele: Echte und virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen

Dr. Christopher Hahn
Dieser Artikel wurde zuletzt aktualisiert am: 07.02.2023

Mit echten und virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen (ESOP/VSOP) können Mitarbeiter direkt am Erfolg „ihres“ Unternehmens partizipieren. Als Arbeitgeber erhöhen Sie nicht nur Ihre Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt, sondern schaffen auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses konstante Leistungsanreize. Diese können durch vertragliche Vereinbarungen noch deutlich verstärkt werden. Werfen wir einen Blick auf die Details rund um die Mitarbeiterbeteiligung.

Was ist eigentlich eine Mitarbeiterbeteiligung?

Bei der Mitarbeiterbeteiligung wird der Arbeitnehmer direkt oder indirekt am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt. Letzteres ist regelmäßig eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH. Sie hat ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, das beliebig auf einzelne Personen verteilt werden kann. Die Aufteilung kann z.B. nach folgendem Schema erfolgen:

Die vertragliche Grundlage: ESOP-Vereinbarung

Mit einem Employee Stock Option Plan (ESOP) regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Übertragung von Unternehmensanteilen. Außerdem schreibt die Vereinbarung vor, ob der Mitarbeiter lediglich eine sogenannte Kaufoption oder tatsächliche Anteile erhält. Im erstgenannten Fall hat er beispielsweise die Möglichkeit, die Anteile zu besonders vorteilhaften Konditionen zu erwerben. Besonders relevant sind dabei vor allem zwei Zeitvorgaben: 

  • Cliff-Zeitraum: Er schreibt vor, wie lange der Mitarbeiter Teil des Unternehmens sein muss, um überhaupt einen Anspruch auf eine entsprechende Option zu erhalten
  • Vesting-Zeitraum: Er gibt an, zu welchen Stichtagen der Mitarbeiter welche Option ausüben kann

Liegt das Cliff etwa bei einem und der Vesting-Zeitraum bei drei Jahren, hat der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr Anspruch auf – beispielsweise – ein Prozent der Anteile. Nach dem zweiten Jahr erhält er ein weiteres und nach dem dritten Jahr ein drittes Prozent. Maximal kann er eine Beteiligungsquote von drei Prozent erreichen, auch wenn er vier, fünf oder sechs Jahre im Unternehmen verbleibt.

Scheidet der Mitarbeiter vor Erreichung des Cliffs aus, steht ihm gar nicht erst ein Optionsrecht zu. Dies geht bereits aus der deutschen Übersetzung des Begriffs, „Klippe“, hervor.

Entsprechend seiner prozentualen Beteiligung erwirbt der Arbeitnehmer Gesellschafterrechte. Dies bedeutet, dass er beispielsweise mit drei Prozent

  • an Gewinnausschüttungen beteiligt wird,
  • an einem eventuellen Veräußerungs- oder Übertragungsgewinn beteiligt wird und
  • Stimmrechte ausüben kann.

Alternative zum ESOP: Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen (VSOP)

Eine echte Alternative zur gesellschaftsrechtlichen Mitarbeiterbeteiligung („echte Beteiligung“; ESOP), ist der Virtual Stock Option Plan (VSOP). Bei ihm handelt es sich um eine virtuelle Beteiligung, wobei der Mitarbeiter durch einen gesonderten Vertrag (VSOP-Vereinbarung) einem tatsächlichen Gesellschafter finanziell gleichgestellt wird. Er erhält allerdings keine echten Anteile am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft; diese verbleiben im Eigentum der bisherigen Gesellschafter.

Im Übrigen sehen auch VSOP Conditions in der Regel einen Cliff- und einen Vesting-Zeitraum vor. Einige der größten Vorteile für Arbeitgeber im kurzen Überblick:

  • Gesellschaftsrechtliche Prozesse fallen weg. Es ist keine notariell zu beurkundende Übertragung von Gesellschaftsanteilen notwendig
  • Bei der vertraglichen Vereinbarung bestehen deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten, da Gesellschafts- und Körperschaftsteuerrecht keine Einschränkungen auferlegen
  • Es gibt de facto keine versteckten Kosten, da eine einfache Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausreicht
Beispiel: Der Arbeitnehmer erwirbt durch eine VSOP-Vereinbarung fünf Prozent des Stammkapitals als virtuelle Beteiligung. Die Conditions sehen vor, dass sich die Beteiligung auf Gewinnausschüttungen und Verkaufserlöse erzielt. Die GmbH schüttet 500.000 Euro aus. Ein Jahr später wird sie für 10.000.000 Euro verkauft.

Lösung: Die Ausschüttung fließt in voller Höhe den Gesellschaftern zu. Der virtuell beteiligte Arbeitnehmer erhält 25.000 Euro aus laufenden Erträgen. Selbiges gilt für den Veräußerungserlös, wobei hier 500.000 Euro als Veräußerungskosten zu berücksichtigen sind. Sie fließen ebenfalls dem Mitarbeiter nach Abzug der Steuern zu.

Steuerliche Behandlung echter und virtueller Mitarbeiterbeteiligungen

Bei der steuerlichen Behandlung gelten für echte und virtuelle Beteiligungen grundlegend andere Vorschriften:

  • ESOP: Ausschüttungen sind Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, die der maximal 25-prozentigen Abgeltungsteuer unterliegen. Verkaufsgewinne sind entweder nach § 20 Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 EStG ebenfalls der Einkommensteuer zu unterwerfen. § 17 EStG greift dabei nur, wenn der Arbeitnehmer zu mindestens einem Prozent am Stammkapital beteiligt ist
  • VSOP: Ausschüttungen sind aus Sicht des Arbeitgebers Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 EStG). Auf Ebene des Mitarbeiters handelt es sich um laufenden Arbeitslohn, der nach §§ 8 Absatz 1 und 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG der regulären Einkommensbesteuerung unterliegt

Bei der Übertragung echter Anteile entsteht mitunter ein geldwerter Vorteil (§ 8 Absatz 2 EStG), der ebenfalls zu versteuern ist. Diese Problematik besteht bei virtuellen Anteilen nicht, da der Vermögenszuwachs beim Mitarbeiter erst im Zeitpunkt der Auszahlung stattfindet. 

Disclaimer: Die Inhalte des Informationsangebots unter esop-direkt.de stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie eine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, dann wenden Sie sich bitte an unserer spezialisiertes Team: beratung@esop-direkt.de

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